Mit anderen Worten hat die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit den am Unfallort gegebenen Umständen nicht angepasst, namentlich nicht an die dazumal herrschenden Lichtverhältnisse im Bereich Parkterrasse. Dass die Geschwindigkeit den Lichtverhältnissen nicht angepasst war, zeigt sich eben gerade durch die Tatsache, dass die Beschuldigte auf den 15 cm hohen Absatz der dortigen Strasseninsel fuhr und mit den Absperr-Steinen kollidierte. Dies obwohl sie die genannte Strecke kannte und gemäss eigenen Aussagen des Öfteren befährt. Die oftmals schwierigen Lichtverhältnisse müssen der Beschuldigten daher bekannt gewesen sein.