Die Beschuldigte war unbestrittenermassen mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h unterwegs. Dadurch war sie zwar nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs, allerdings sind den Akten und Ausführungen der Beschuldigten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit infolge Gegenlichts bzw. Einschränkung ihrer Sicht reduziert hätte. Mit anderen Worten hat die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit den am Unfallort gegebenen Umständen nicht angepasst, namentlich nicht an die dazumal herrschenden Lichtverhältnisse im Bereich Parkterrasse.