Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind relativ viele Hindernisse erkennbar, so z.B. selbst nachts auf der Autobahn ein auf der Fahrbahn liegender Stuhl (BGE 93 IV 115). Sind Hindernisse signalisiert oder dem Lenker zufolge Ortskenntnis vertraut, so kann er sich nicht exkulpieren (OFK SVG-GIGER, Art. 32 N 18 m.H.). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Selbstredend kann der Tatbestand aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. 13.2 Subsumtion