Es könne daher höchstens von einem vollendeten Versuch gesprochen werden. Es sei jedoch nochmals hervorgehoben, dass die Beschuldigte sich nicht bewusst gewesen sei, dass sie einen Drittschaden verursacht habe. Sie habe allenfalls mit Kratzern am eigenen Fahrzeug gerechnet, habe aber nicht bemerkt, dass sie einen Absperrstein beschädigt bzw. auf die Strasse geschoben habe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die Polizei bei ihr eine Blutprobe anordnen werde. Dies umso weniger, als sie keinen Alkohol konsumiert habe und grundsätzlich keinen Alkohol trinke.