Aus diesen Bemerkungen ergebe sich, dass auch die subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Rahmen der Stellungnahme vom 28. April 2020 zum Würdigungsvorbehalt (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) ergänzte die Verteidigung im Wesentlichen, die Polizei habe knapp zweieinhalb Stunden nach dem «Unfall» eine Kontrolle durchgeführt, welche einen Blutalkoholgehalt von 0.00 mg/l ergeben habe. Damit sei der Erfolg, die gänzliche Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung zur Fahrunfähigkeit, nicht eingetreten. Es könne daher höchstens von einem vollendeten Versuch gesprochen werden.