Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Blutprobe dann sehr wahrscheinlich, «wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören einerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und andererseits der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum