Da sich die Beschuldigte des (nicht klar nachgewiesenen) Schadens nicht bewusst gewesen sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich pflichtwidrig verhalten. Die Beschuldigte sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen. Schliesslich setze Art. 91a Abs. 1 SVG u.a. voraus, dass der Täter mit einer entsprechenden Kontrolle habe rechnen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Blutprobe dann sehr wahrscheinlich, «wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte.