Sie habe lediglich den Schaden am eigenen Auto realisiert. Sodann habe sie vernünftigerweise keine Möglichkeit gehabt, sogleich anzuhalten und die Situation (vor allem den Schaden an ihrem Auto) zu begutachten. Bis zur Kreuzung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse gebe es keine Anhaltemöglichkeiten und sie habe nicht zum Verkehrshindernis werden wollen. Der objektive Tatbestand sei daher auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Da sich die Beschuldigte des (nicht klar nachgewiesenen) Schadens nicht bewusst gewesen sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich pflichtwidrig verhalten.