Die Steine seien immerhin bereits lose auf der Insel gelegen. Sodann sei auch klar zu verneinen, dass die Beschuldigte durch die (angebliche) Verschiebung loser Steine auf die Fahrbahn eine konkrete Gefahr geschaffen habe. Weiter werde in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Täter eine Verhaltenspflicht im Sinne von Art. 51 SVG verletzt habe. Es sei vorliegend zu beachten, dass sich die Beschuldigte nicht bewusst war, einen Drittschaden oder gar eine Gefahr verursacht zu haben. Sie habe lediglich den Schaden am eigenen Auto realisiert.