51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ereignet habe, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann der Fall sei, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Ob der Absperr-Stein im Wert von CHF 50.00 tatsächlich wegen der Fahrt der Beschuldigten zerbrochen bzw. ob das Fahrmanöver tatsächlich kausal für den Schaden am Stein gewesen sei, sei nicht erstellt bzw. ergebe sich jedenfalls nicht zweifelsfrei aus den Akten. Die Steine seien immerhin bereits lose auf der Insel gelegen.