Die Beschuldigte habe entsprechend davon ausgehen können, dass eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht übersetzt sei. Überdies würden Fahrzeuglenker, welche an dieser Stelle noch langsamer fahren würden, ein Verkehrshindernis darstellen. Der Beschuldigten könne deshalb nicht vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit nicht angepasst zu haben. Sie sei deshalb von diesem Vorwurf freizusprechen. Sodann setze der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall in objektiver Hinsicht voraus, dass sich ein Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG;