III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führte in der Berufungsbegründung vom 10. bzw. 11. September 2019 im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h und damit deutlich langsamer als den signalisierten 30 km/h unterwegs gewesen. Die signalisierten 30 km/h seien den konkreten Licht- und Sichtverhältnissen aber angepasst. Die Beschuldigte habe entsprechend davon ausgehen können, dass eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht übersetzt sei.