Aufgrund der hör- und spürbaren Kollision (vgl. Ausführungen auf S. 8. hiervor) muss davon ausgegangen werden, dass ein Absperr-Stein beschädigt wurde. Den Akten lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, dass der Ab- sperr-Stein bereits beschädigt auf der Strasseninsel lag. So war denn auch der zweite Absperr-Stein nicht beschädigt. Nach der Kollision gelangte die Beschuldigte via Absatz wieder auf die Fahrbahn zurück und verliess in der Folge die Unfallstelle, ohne anzuhalten und sich um die Schadensregulierung zu kümmern und ohne die Polizei über den Vorfall zu informieren. Anschliessend fuhr sie weiter bis zum Burgerspittel Viererfeld.