120, Z. 32). Sodann haben die Beschuldigte und ihr Beifahrer, der Zeuge C.________, offenbar auch über das weitere Vorgehen gesprochen und sind zum Entschluss gekommen, dass dem Sockel «nicht viel» passiert sein könne (pag. 124, Z. 28 und 33). Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschuldigten (sowie auch beim Zeugen C.________) zumindest eine gewisse Unsicherheit betreffend die zurückgelassene Kollisionsstelle und damit betreffend einen allfälligen Schaden bestand. Nach der Kollision fuhr die Beschuldigte unbestrittenermassen weiter in Richtung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse bis zum Burgerspittel Viererfeld.