8 31). Selbst wenn der Beschuldigten, wie sie übereinstimmend ausführt, nicht bewusst gewesen ist, dass sie aufgrund der Kollision Absperr-Steine auf die Fahrbahn verschoben hatte (pag. 29; pag. 120, Z. 15 und 30), so muss sie – nicht zuletzt wegen der hör- und spürbaren Kollision – doch ernsthaft geahnt haben, dass an entsprechender Unfallstelle ein Schaden entstanden ist. Die Beschuldigte gab nämlich zu Protokoll, dass sie noch an die Unfallstelle zurückkehren wollte, um die Situation näher zu betrachten (pag. 29; pag. 120, Z. 32).