Aus den Akten ergibt sich zumindest kein Hinweis darauf, dass die besagten Steine tatsächlich von einem Automobilisten weggeräumt worden sind. Es ist daher – wiederum in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass die Absperr-Steine durch die Kollision nicht direkt auf die Fahrbahn, sondern eher an den Fahrbahnrand geschoben wurden (pag.