In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von deren zwei auszugehen, zumal im besagten Protokoll von «diversen» Steinen gesprochen wird. Ob diese Steine durch die Kollision auf die Fahrbahn geschoben wurden und anschliessend von einem nachfolgenden Automobilisten weggeräumt worden sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruieren (pag. 147, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus den Akten ergibt sich zumindest kein Hinweis darauf, dass die besagten Steine tatsächlich von einem Automobilisten weggeräumt worden sind.