Nach dem Gesagten scheint es auch naheliegend, dass ein entsprechender Absperr-Stein durch die Kollision beschädigt wurde (pag. 31). Wie viele Absperr-Steine durch die Kollision auf die Fahrbahn bzw. deren Rand verschoben wurden, lässt sich – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – ohne Beizug der im Unfallprotokoll genannten Fotografien nicht überprüfen (diese liegen der Kammer nicht vor). In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von deren zwei auszugehen, zumal im besagten Protokoll von «diversen» Steinen gesprochen wird.