Sie muss für die Beschuldigte und den Zeugen C.________ ferner auch spürbar gewesen sein, fuhr die Beschuldigte doch auf einen 15 cm hohen Randstein und anschliessend auch wieder auf die Fahrbahn, wobei sie – gemäss Unfallaufnahmeprotokoll – auf dem Randstein befindliche Ab- sperr-Steine touchiert und so an den Rand der Fahrbahn verschoben hat (pag. 31). So gab die Beschuldigte an, ihr Auto sei an der Front beschädigt worden (pag. 29) bzw. es habe anlässlich des Vorfalls unten am Auto gekratzt und sie habe sich gedacht, dass ihr Auto beschädigt worden sei (pag. 120, Z. 17 und 21). Ähnliches gab auch der Zeuge C.__