Selbst wenn die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht aktiv damit rechnete, geblendet zu werden, hätte sie den Umständen entsprechend zumindest damit rechnen müssen, waren ihr doch diese Strecke und die dort herrschenden Licht- und Sichtverhältnisse bekannt. Dennoch hielt die Beschuldigte nicht an oder bremste nicht ab, obwohl sie gemäss eigenen Aussagen den weiteren Strassenverlauf nicht mehr erkennen konnte (pag. 29). Aufgrund dessen fuhr sie mit ihrem Personenwagen auf den 15 cm hohen Absatz und in die darauf liegenden, wenn auch wohl unverankerten, Absperr-Steine.