Insofern mussten der Beschuldigten die – auch der Kammer bekannten – Lichtverhältnisse vor Ort bekannt gewesen sein. Unter diesen Umständen stellte das Gegenlicht, welches von östlicher Seite her in den gedeckten Streckenabschnitt «Parkterrasse» hineinschien, eine normale, alltägliche, wenn auch unangenehme Verkehrssituation dar. Selbst wenn die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt nicht aktiv damit rechnete, geblendet zu werden, hätte sie den Umständen entsprechend zumindest damit rechnen müssen, waren ihr doch diese Strecke und die dort herrschenden Licht- und Sichtverhältnisse bekannt.