7 schwindigkeit von ca. 20 km/h über einen Absatz in diverse Steine gefahren ist (pag. 29). Zur Frage, ob die Beschuldigte damit gerechnet hatte, vom einfallenden Gegenlicht geblendet zu werden, gilt zu berücksichtigen, dass sie ortskundig war. So erklärte sie selbst, die besagte Strecke oft zu befahren (pag. 120, Z. 21). Insofern mussten der Beschuldigten die – auch der Kammer bekannten – Lichtverhältnisse vor Ort bekannt gewesen sein.