Der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht insbesondere auf dem Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Juni 2018 sowie auf den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen C.________, welche – soweit relevant – nachfolgend wiedergegeben werden. Die Beschuldigte war am 16. Juni 2018 um ca. 12:30 Uhr mit ihrem Fahrzeug unbestrittenermassen auf der Strecke Kurzparking bzw. Parkterrasse in Richtung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse unterwegs, wo sie aufgrund des einfallenden Gegenlichts den weiteren Strassenverlauf nicht erkennen konnte und mit einer Ge-