11. Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 142 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Geschehnisse rund um den Vorfall vom 16. Juni 2018 von der Beschuldigten teilweise anerkannt werden (vgl. Ziff. 8 hiervor). Der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht insbesondere auf dem Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Juni 2018 sowie auf den Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen C.__