Diese Aussagen seien im Urteil teilweise unterdrückt bzw. fehlerhaft gewürdigt worden. Schliesslich seien weitere Sachverhaltselemente vom Regionalgericht nicht korrekt gewürdigt worden. So sei die Beschuldigte durchaus mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren, nämlich mit 20 km/h statt der signalisierten 30 km/h. Die signalisierte Geschwindigkeit sei nicht übersetzt und von der zuständigen Strassenpolizeibehörde in Kenntnis der gegebenen Licht- und Sichtverhältnisse entsprechend festgesetzt worden. Die von der Beschuldigten gerügten Rechtsverletzungen werden im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt (Ziff.