_ lasse sich kein entsprechender Hinweis auf losgelöste Steine entnehmen. Aus der Aussage des Zeugen, er und die Beschuldigte hätten das Gefühl gehabt, dass dem Sockel nicht viel passiert sein könne, lasse sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht darauf schliessen, dass sich die Beschuldigte bewusst gewesen sei, einen Schaden verursacht zu haben. Der Zeuge habe sodann auch erklärt, dass man bedenkenlos habe weiterfahren können und auch er, wäre der Vorfall ihm passiert, weitergefahren wäre. Diese Aussagen seien im Urteil teilweise unterdrückt bzw. fehlerhaft gewürdigt worden.