Hinsichtlich des Bewusstseins der Beschuldigten, einen Unfall mit Drittschaden verursacht zu haben, basiere das angefochtene Urteil auf einer mangelhaften und einseitigen Beweiswürdigung. Die Beschuldigte habe hierzu anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. Juni 2018 als auch anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass sie nicht realisiert habe, Steine auf die Fahrbahn gestossen zu haben. Auch aus den Aussagen des Zeugen C.________ lasse sich kein entsprechender Hinweis auf losgelöste Steine entnehmen.