Es sei von wesentlicher Bedeutung gewesen zu wissen, wie viele Steine auf der Strasse gelegen seien. Nur so hätte festgestellt werden können, ob für andere Automobilisten tatsächlich eine ernste Gefahr, lediglich eine kleine Beeinträchtigung oder gar nichts dergleichen bestanden habe. Hinsichtlich des Bewusstseins der Beschuldigten, einen Unfall mit Drittschaden verursacht zu haben, basiere das angefochtene Urteil auf einer mangelhaften und einseitigen Beweiswürdigung.