Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte macht lediglich geltend, dass sie nicht bemerkt habe, dass die Steine auf die Strasse gefallen seien resp. habe sie nicht damit gerechnet und auch nicht damit rechnen müssen, dass es bei so massiven Randsteinen einen Schaden geben könnte (pag. 29, 56). Ausserdem bestreitet sie den Vorwurf, nachdem sie die Geschwindigkeit nicht den Lichtverhältnissen angepasst habe (pag. 56). 2.2.3 Konkrete Beweiswürdigung