die Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu avisieren verlassen. Dadurch sei sie der Meldepflicht nach dem Verursachen von Drittschaden nicht nachgekommen und habe zudem auch Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt. Die Absperr-Steine habe die Beschuldigte auf der Strasse zurückgelassen. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des hier zu interessierenden Vorfalls vom 16. Juni 2018 zu folgender Erkenntnis: 2.2.1 Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt