344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör (pag. 207). Die Verteidigung nahm – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 28. April 2020 Stellung (pag. 216 f.). Sie stellte im Rahmen besagter Eingabe den Antrag, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der (versuchten) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (vgl. Ziff. 12 hiernach für die weiteren Ausführungen der Verteidigung zum Würdigungsvorbehalt).