4 die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 12. März 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör (pag.