398 Abs. 2 StPO) zu überprüfen, ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.