5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte des Nichtwahrens eines ausreichenden seitlichen Abstandes beim Überholen (einfache Verkehrsregelverletzung), begangen am 9. Mai 2018 in Burgdorf, schuldig erklärt wurde. Soweit darüber hinausgehend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) zu überprüfen, ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art.