Die entsprechende Ergänzung ist daher, wie Fürsprecher B.________ zu Recht festhält, implizit bereits in Ziff. 1 des Antrags gemäss Berufungserklärung vom 10. September 2019 enthalten. Im Rahmen der Eingabe vom 28. April 2020 (Stellungnahme zum Würdigungsvorbehalt; vgl. Ziff. 6 hiernach) ergänzte die Verteidigung die gestellten Anträge. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden am 9. Oktober 2019 ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 200) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 201) über die Beschuldigte eingeholt.