Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die hiervor genannte Korrektur (Ergänzung der Anträge um eine neue Ziff. 2) zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung erfolgte (Art. 399 Abs. 3 StPO). Allerdings geht mit einer Anfechtung des Schuldpunkts im Regelfall auch die Anfechtung der damit zusammenhängenden Sanktion einher (EUGSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7). Die entsprechende Ergänzung ist daher, wie Fürsprecher B.________ zu Recht festhält, implizit bereits in Ziff.