3 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu drei Vierteln dem Kanton Bern und zu einem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen, und der Kanton Bern sei zu verpflichten, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen, und dieser sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.