Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 194). Nachdem sich Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (pag. 196), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Berufung. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag.