(oberinstanzliche Verfahrenskosten) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Die Parteien wurden aufgefordert zu erklären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 190 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.