4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 16.06.2018 in Bern BE und in Anwendung der Art. 34 f., 42 ff., 47, 106 StGB; Art. 352 ff., 422 ff., 426/1 StPO; Art. 32/1, 34/4, 35/3, 51/1+3, 55/1+3b, 90/1, 91a/1, 92/1 SVG; Art. 4/1, 10/2, 51/1 VRV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.