Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 332 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 23. Mai 2019 (PEN 18 294) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Mai 2019 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Die Vorinstanz) Folgendes: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 09.05.2018 in Burgdorf BE sowie am 16.06.2018 in Bern BE 2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen am 16.06.2018 in Bern BE 3. des Nichtgenügens der Meldepflicht nach dem Verursachen von Drittschaden, begangen am 16.06.2018 in Bern BE 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 16.06.2018 in Bern BE und in Anwendung der Art. 34 f., 42 ff., 47, 106 StGB; Art. 352 ff., 422 ff., 426/1 StPO; Art. 32/1, 34/4, 35/3, 51/1+3, 55/1+3b, 90/1, 91a/1, 92/1 SVG; Art. 4/1, 10/2, 51/1 VRV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 1‘500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘900.00 und Aus- lagen von CHF 180.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘080.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘480.00. II. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 23. Mai 2019 meldete A.________ (nachfol- gend: Die Beschuldigte), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 31. Mai 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 135). 2 Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung vom 20. August 2019 erklärte Fürsprecher B.________ mit Berufungserklärung vom 10. September 2019 (Ein- gang 12. September 2019; pag. 181 ff.) bzw. mit korrigierter Berufungserklärung vom 11. September 2019 (persönliche Übergabe gleichentags; pag. 172 ff.) na- mens und im Auftrag der Beschuldigten die teilweise Anfechtung des erstinstanzli- chen Urteils. Er beantragte, die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Nichtan- passens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse, des pflichtwidrigen Verhal- tens nach Verkehrsunfall, des Nichtgenügens der Meldepflicht nach dem Verursa- chen von Drittschaden sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles angeblich begangen am 16. Juni 2018 in Bern, freizu- sprechen und die ausgesprochenen Strafen seien entsprechend den verbleibenden Schuldsprüchen zu reduzieren. Dies unter Auferlegung der Verfahrenskosten zu drei Vierteln (erstinstanzliche Verfahrenskosten) bzw. vollumfänglicher Auferlegung (oberinstanzliche Verfahrenskosten) an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz. Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Die Parteien wurden aufgefordert zu er- klären, ob sie damit einverstanden seien (pag. 190 f.). Die Generalstaatsanwalt- schaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 24. September 2019 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 194). Nachdem sich Fürspre- cher B.________ mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte (pag. 196), ordnete die Verfahrens- leitung mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Berufung. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 198 f.). Mit Eingabe vom 11. November 2019 verwies Für- sprecher B.________ – bezugnehmend auf die Verfügung vom 8. Oktober 2019 – auf die Berufungsbegründung vom 10. September 2019 und bestätigte die darin gestellten Anträge (pag. 203). 3. Anträge der Verteidigung Mit Berufungserklärung vom 10. September 2019 (pag. 181 ff.) bzw. mit korrigierter Berufungserklärung vom 11. September 2019 (pag. 172 ff.) stellte Fürsprecher B.________ folgende Anträge, wobei nachfolgende Ziff. 2 der Anträge im Rahmen der Eingabe vom 11. September 2019 ergänzt wurde: 1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- verhältnisse, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, des Nichtgenügens der Melde- pflicht nach dem Verursachen von Drittschaden sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, alles angeblich begangen am 16. Juni 2018 in Bern, freizu- sprechen. 2. Die mit dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Strafen seien entsprechend den verblei- benden Schuldsprüchen zu reduzieren. 3 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zu drei Vierteln dem Kanton Bern und zu ei- nem Viertel der Beschuldigten aufzuerlegen, und der Kanton Bern sei zu verpflichten, der Be- schuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszu- richten. 4. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerle- gen, und dieser sei zu verpflichten, der Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die hiervor ge- nannte Korrektur (Ergänzung der Anträge um eine neue Ziff. 2) zwar nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung er- folgte (Art. 399 Abs. 3 StPO). Allerdings geht mit einer Anfechtung des Schuld- punkts im Regelfall auch die Anfechtung der damit zusammenhängenden Sanktion einher (EUGSTER, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugend- strafprozessordnung [BSK StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 7). Die entsprechende Ergänzung ist daher, wie Fürsprecher B.________ zu Recht festhält, implizit bereits in Ziff. 1 des Antrags gemäss Berufungserklärung vom 10. September 2019 enthal- ten. Im Rahmen der Eingabe vom 28. April 2020 (Stellungnahme zum Würdigungsvor- behalt; vgl. Ziff. 6 hiernach) ergänzte die Verteidigung die gestellten Anträge. 4. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden am 9. Oktober 2019 ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 200) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (pag. 201) über die Beschuldigte eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte des Nichtwahrens eines ausreichen- den seitlichen Abstandes beim Überholen (einfache Verkehrsregelverletzung), be- gangen am 9. Mai 2018 in Burgdorf, schuldig erklärt wurde. Soweit darüber hin- ausgehend hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) zu überprüfen, ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten aber an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. 6. Würdigungsvorbehalt Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt er- scheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 11). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröff- nen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als 4 die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestim- mung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO). Mit Verfügung vom 12. März 2020 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der ver- suchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit recht- lich zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör (pag. 207). Die Verteidigung nahm – nach einmalig gewährter Fristerstreckung – mit Ein- gabe vom 28. April 2020 Stellung (pag. 216 f.). Sie stellte im Rahmen besagter Eingabe den Antrag, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der (versuchten) Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (vgl. Ziff. 12 hiernach für die weiteren Ausführungen der Verteidigung zum Würdi- gungsvorbehalt). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Der Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 7. September 2018 (pag. 40), wel- cher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, sie habe am 16. Juni 2018 am Bahnhof Bern (Parkterrasse) als Lenkerin eines Personenwa- gens die Geschwindigkeit nicht an die Sichtverhältnisse (Dunkelheit/Gegenlicht) angepasst und sei infolgedessen auf dem Fahrstreifen zu weit links und unge- bremst mit ca. 20 km/h über einen 15 cm hohen Absatz auf die dortige Strassenin- sel gefahren und mit diversen unverankerten Absperr-Steinen kollidiert. Nach dem Rammen weiterer Steine sei die Beschuldigte via Absatz wieder auf den Fahrstrei- fen zurück gelangt und habe die Unfallstelle ohne anzuhalten und sich sofort um die Schadensregulierung zu kümmern oder die Polizei zu avisieren verlassen. Da- durch sei sie der Meldepflicht nach dem Verursachen von Drittschaden nicht nach- gekommen und habe zudem auch Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit vereitelt. Die Absperr-Steine habe die Beschuldigte auf der Strasse zurückge- lassen. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des hier zu interessierenden Vorfalls vom 16. Juni 2018 zu folgender Erkenntnis: 2.2.1 Bestrittener / Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigte macht lediglich geltend, dass sie nicht bemerkt habe, dass die Steine auf die Strasse gefallen seien resp. habe sie nicht damit gerech- net und auch nicht damit rechnen müssen, dass es bei so massiven Randsteinen einen Schaden ge- ben könnte (pag. 29, 56). Ausserdem bestreitet sie den Vorwurf, nachdem sie die Geschwindigkeit nicht den Lichtverhältnissen angepasst habe (pag. 56). 2.2.3 Konkrete Beweiswürdigung Fraglich ist, ob die Beschuldigte es hätte merken müssen, dass Steine auf die Strasse gefallen sind und, ob die Beschuldigte mit einer den Umständen entsprechenden Geschwindigkeit unterwegs war. Letzteres ist eine Rechtsfrage, weshalb sie erst bei der rechtlichen Würdigung (nachfolgend III.1.3) behandelt wird. 5 Die Beschuldigte führte selber aus, dass es laut krachte als sie über einen Absatz in diverse Steine fuhr (pag. 29). Sie vernahm ebenfalls ein Kratzen unten am Auto (pag. 120). Die Beschuldigte wollte in der Folge auch nachschauen gehen, unterliess dies aber, weil sie nicht hinderlich sein wollte (pag. 120). Die Beschuldigte war sich also bewusst, dass sie in etwas hineingefahren war. Sie hätte also zumindest damit rechnen müssen, dass etwas beschädigt wurde. Die Beschuldigte hat wohl auch insgeheim damit gerechnet, dass etwas beschädigt wurde, andernfalls hätte sie sich keine Gedanken gemacht nachschauen zu gehen. Der Zeuge C.________ sagte bei seiner Einvernahme aus, dass sie beide das Gefühl hatten, dass diesem Sockel nicht viel passiert sein könne (pag. 124). Das spricht allerdings dafür, dass sie sich bewusst waren, dass der Sockel allenfalls einen Schaden davon getragen hat. Somit hätte die Be- schuldigte also zumindest damit rechnen müssen, dass es auch bei so massiven Randsteinen einen Schaden geben könnte. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihr Fahrzeug (Toyota Yaris) am 16. Juni 2018 im Kurzparking beim Bahnhof Bern parkierte, um ihren Cousin, C.________ (seinerseits Zeuge im vorinstanzlichen Verfahren), abzuholen. Gegen 12:30 Uhr verliessen die beiden im Fahrzeug der Beschuldigten das Kurzparking und fuhren mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h durch die Bahnhofdurchfahrt «Parkterrasse» Richtung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte aufgrund des plötzlich auftretenden Gegenlichts geblendet wurde, im Kurvenbereich etwas zu weit links und damit über den etwa 15 cm hohen Randstein am linken Strassenrand fuhr. Die Beschuldigte hielt ihren Personenwa- gen nicht an und setzte die Fahrt weiter über das Bierhübeli bis zum Burgerspittel Viererfeld fort. Die Polizei hat sie nicht benachrichtigt. Diese traf kurze Zeit später bei ihr zu Hause ein und nahm eine Atemalkoholprobe vor. Die Beschuldigte be- streitet demgegenüber die ihr vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen und dass ihr die Verursachung eines Drittschadens bewusst gewesen sei. 9. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer das Unfallaufnahme- protokoll vom 16. Juni 2018 inkl. Aussagen der Beschuldigten (pag. 25 ff.), der An- zeigerapport vom 19. Juni 2018 (pag. 21 f.), die Lenkerabklärungen (pag. 33), die Einvernahme des Zeugen C.________ (pag. 124 f.) sowie die Einvernahme der Beschuldigten (pag. 119 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Mai 2019 vor. 10. Vorbringen der Verteidigung Die Beschuldigte rügt zunächst eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Das Regionalgericht habe im angefochtenen Urteil festgehalten, dass ein anderer Automobilist die auf die Strasse geworfenen Steine weggeräumt habe. Wie das Gericht zu dieser Er- kenntnis gelangt sei, lasse sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Habe tatsäch- lich ein anderer Automobilist die Steine weggeräumt, so hätte es sich um einen wichtigen Zeugen gehandelt, welcher zur Sache hätte befragt werden müssen. So- 6 dann hätten die im Unfallprotokoll erwähnten Bilder vom Ort des Geschehens, so- weit dies aus den Akten ersichtlich sei, der Vorinstanz nicht vorgelegen. Diese ha- be demnach nicht genau gewusst, wie sich die Situation vor Ort präsentiert habe. Dem Unfallaufnahmeprotokoll sei bezüglich der angetroffenen Situation zu ent- nehmen, dass am Strassenrand diverse Absperr-Steine gelegen hätten und ein Absperr-Stein gebrochen gewesen sei. Es sei von wesentlicher Bedeutung gewe- sen zu wissen, wie viele Steine auf der Strasse gelegen seien. Nur so hätte festge- stellt werden können, ob für andere Automobilisten tatsächlich eine ernste Gefahr, lediglich eine kleine Beeinträchtigung oder gar nichts dergleichen bestanden habe. Hinsichtlich des Bewusstseins der Beschuldigten, einen Unfall mit Drittschaden verursacht zu haben, basiere das angefochtene Urteil auf einer mangelhaften und einseitigen Beweiswürdigung. Die Beschuldigte habe hierzu anlässlich der polizeili- chen Befragung vom 16. Juni 2018 als auch anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft ausgesagt, dass sie nicht realisiert habe, Steine auf die Fahrbahn gestossen zu haben. Auch aus den Aussagen des Zeugen C.________ lasse sich kein entsprechender Hinweis auf losgelöste Steine entnehmen. Aus der Aussage des Zeugen, er und die Beschuldigte hätten das Gefühl gehabt, dass dem Sockel nicht viel passiert sein könne, lasse sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht darauf schliessen, dass sich die Beschuldigte bewusst gewesen sei, einen Schaden verursacht zu haben. Der Zeuge habe sodann auch erklärt, dass man be- denkenlos habe weiterfahren können und auch er, wäre der Vorfall ihm passiert, weitergefahren wäre. Diese Aussagen seien im Urteil teilweise unterdrückt bzw. fehlerhaft gewürdigt worden. Schliesslich seien weitere Sachverhaltselemente vom Regionalgericht nicht korrekt gewürdigt worden. So sei die Beschuldigte durchaus mit reduzierter Geschwindigkeit gefahren, nämlich mit 20 km/h statt der signalisier- ten 30 km/h. Die signalisierte Geschwindigkeit sei nicht übersetzt und von der zu- ständigen Strassenpolizeibehörde in Kenntnis der gegebenen Licht- und Sichtver- hältnisse entsprechend festgesetzt worden. Die von der Beschuldigten gerügten Rechtsverletzungen werden im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen dargelegt (Ziff. 12 hiernach). 11. Würdigung der Kammer Die Vorinstanz hat die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdi- gung zutreffend wiedergegeben, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (pag. 142 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass die Geschehnisse rund um den Vorfall vom 16. Juni 2018 von der Beschuldigten teilweise anerkannt werden (vgl. Ziff. 8 hier- vor). Der dem Urteil der Vorinstanz zu Grunde gelegte Sachverhalt beruht insbe- sondere auf dem Unfallaufnahmeprotokoll vom 16. Juni 2018 sowie auf den Aus- sagen der Beschuldigten und des Zeugen C.________, welche – soweit relevant – nachfolgend wiedergegeben werden. Die Beschuldigte war am 16. Juni 2018 um ca. 12:30 Uhr mit ihrem Fahrzeug un- bestrittenermassen auf der Strecke Kurzparking bzw. Parkterrasse in Richtung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse unterwegs, wo sie aufgrund des einfallenden Ge- genlichts den weiteren Strassenverlauf nicht erkennen konnte und mit einer Ge- 7 schwindigkeit von ca. 20 km/h über einen Absatz in diverse Steine gefahren ist (pag. 29). Zur Frage, ob die Beschuldigte damit gerechnet hatte, vom einfallenden Gegenlicht geblendet zu werden, gilt zu berücksichtigen, dass sie ortskundig war. So erklärte sie selbst, die besagte Strecke oft zu befahren (pag. 120, Z. 21). Insofern mussten der Beschuldigten die – auch der Kammer bekannten – Lichtverhältnisse vor Ort bekannt gewesen sein. Unter diesen Umständen stellte das Gegenlicht, welches von östlicher Seite her in den gedeckten Streckenab- schnitt «Parkterrasse» hineinschien, eine normale, alltägliche, wenn auch unange- nehme Verkehrssituation dar. Selbst wenn die Beschuldigte zum fraglichen Zeit- punkt nicht aktiv damit rechnete, geblendet zu werden, hätte sie den Umständen entsprechend zumindest damit rechnen müssen, waren ihr doch diese Strecke und die dort herrschenden Licht- und Sichtverhältnisse bekannt. Dennoch hielt die Be- schuldigte nicht an oder bremste nicht ab, obwohl sie gemäss eigenen Aussagen den weiteren Strassenverlauf nicht mehr erkennen konnte (pag. 29). Aufgrund des- sen fuhr sie mit ihrem Personenwagen auf den 15 cm hohen Absatz und in die dar- auf liegenden, wenn auch wohl unverankerten, Absperr-Steine. Dass es dabei ei- nen lauten Krach gegeben hat, gab die Beschuldigte bereits im Rahmen des Un- fallaufnahmeprotokolls an (pag. 29). Die Kollision war mithin im Fahrzeug klar und deutlich akustisch wahrnehmbar. Sie muss für die Beschuldigte und den Zeugen C.________ ferner auch spürbar gewesen sein, fuhr die Beschuldigte doch auf ei- nen 15 cm hohen Randstein und anschliessend auch wieder auf die Fahrbahn, wo- bei sie – gemäss Unfallaufnahmeprotokoll – auf dem Randstein befindliche Ab- sperr-Steine touchiert und so an den Rand der Fahrbahn verschoben hat (pag. 31). So gab die Beschuldigte an, ihr Auto sei an der Front beschädigt worden (pag. 29) bzw. es habe anlässlich des Vorfalls unten am Auto gekratzt und sie habe sich ge- dacht, dass ihr Auto beschädigt worden sei (pag. 120, Z. 17 und 21). Ähnliches gab auch der Zeuge C.________ zu Protokoll, so solle es von unten nach oben einen Schlag im Auto gegeben haben (pag. 124, Z. 20). Die Kollision muss zumindest so erheblich gewesen sein, dass sich der Zeuge C.________ – gemäss Aussagen der Beschuldigten – dazu hinreissen liess, die Beschuldigte nach ihrem Fahrstil zu fra- gen («he wie fahrsch du»; pag. 120, Z. 27 f.). Nach dem Gesagten scheint es auch naheliegend, dass ein entsprechender Absperr-Stein durch die Kollision beschädigt wurde (pag. 31). Wie viele Absperr-Steine durch die Kollision auf die Fahrbahn bzw. deren Rand verschoben wurden, lässt sich – wie die Verteidigung zu Recht ausführt – ohne Beizug der im Unfallprotokoll genannten Fotografien nicht überprü- fen (diese liegen der Kammer nicht vor). In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist von deren zwei auszugehen, zumal im besagten Protokoll von «diver- sen» Steinen gesprochen wird. Ob diese Steine durch die Kollision auf die Fahr- bahn geschoben wurden und anschliessend von einem nachfolgenden Automobi- listen weggeräumt worden sind, lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz, gestützt auf die vorliegenden Akten nicht eruieren (pag. 147, S. 9 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Aus den Akten ergibt sich zumindest kein Hinweis darauf, dass die besagten Steine tatsächlich von einem Automobilisten weggeräumt wor- den sind. Es ist daher – wiederum in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass die Absperr-Steine durch die Kollision nicht direkt auf die Fahrbahn, sondern eher an den Fahrbahnrand geschoben wurden (pag. 8 31). Selbst wenn der Beschuldigten, wie sie übereinstimmend ausführt, nicht be- wusst gewesen ist, dass sie aufgrund der Kollision Absperr-Steine auf die Fahr- bahn verschoben hatte (pag. 29; pag. 120, Z. 15 und 30), so muss sie – nicht zu- letzt wegen der hör- und spürbaren Kollision – doch ernsthaft geahnt haben, dass an entsprechender Unfallstelle ein Schaden entstanden ist. Die Beschuldigte gab nämlich zu Protokoll, dass sie noch an die Unfallstelle zurückkehren wollte, um die Situation näher zu betrachten (pag. 29; pag. 120, Z. 32). Sodann haben die Be- schuldigte und ihr Beifahrer, der Zeuge C.________, offenbar auch über das weite- re Vorgehen gesprochen und sind zum Entschluss gekommen, dass dem Sockel «nicht viel» passiert sein könne (pag. 124, Z. 28 und 33). Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Beschuldigten (sowie auch beim Zeu- gen C.________) zumindest eine gewisse Unsicherheit betreffend die zurückgelas- sene Kollisionsstelle und damit betreffend einen allfälligen Schaden bestand. Nach der Kollision fuhr die Beschuldigte unbestrittenermassen weiter in Richtung Hen- kerbrünnli/Neubrückstrasse bis zum Burgerspittel Viererfeld. Inzwischen traf die Polizei am Unfallort ein und hielt die aufgefundene Situation im Unfallaufnahmepro- tokoll fest. So unter anderem die Tatsache, dass sich «diverse» Absperr-Steine am Strassenrand befanden und ein Absperr-Stein gebrochen war (pag. 31). Nach dem Mittagessen bzw. Besuch des kranken Bruders der Beschuldigten (pag. 29, pag. 120, Z. 32) versuchte Letztere gemäss eigenen Angaben, ihren «Garagier» bzw. ihre Garage zu erreichen. Bevor sie sich wieder auf den Weg zum Bahnhof ma- chen konnte, was sie gemäss eigenen Aussagen vorhatte, traf die Polizei bei ihr zu Hause ein (pag. 120, Z. 33 ff.). Der daraufhin durchgeführte Atemlufttest (ca. 2.5 Stunden nach Ereigniszeit) ergab ein Resultat von 0.00 mg/L (pag. 31). Gestützt auf die hiervor gemachten Ausführungen erachtet die Kammer den ange- klagten Sachverhalt wie folgt als erstellt: Die Beschuldigte fuhr am 16. Juni 2018 vom Kurzparking in die überdeckte Parkter- rasse Richtung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse, wo sie aufgrund des Gegenlichts bzw. der Lichtverhältnisse den weiteren Strassenverlauf nicht erkennen konnte, zu weit links fuhr und mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h ungebremst über ei- nen 15 cm hohen Absatz auf die dortige Strasseninsel fuhr und mit zwei darauf lie- genden Absperr-Steinen kollidierte sowie diese von der Insel an den Fahrbahnrand verschob. Aufgrund der hör- und spürbaren Kollision (vgl. Ausführungen auf S. 8. hiervor) muss davon ausgegangen werden, dass ein Absperr-Stein beschädigt wurde. Den Akten lassen sich denn auch keine Hinweise entnehmen, dass der Ab- sperr-Stein bereits beschädigt auf der Strasseninsel lag. So war denn auch der zweite Absperr-Stein nicht beschädigt. Nach der Kollision gelangte die Beschuldig- te via Absatz wieder auf die Fahrbahn zurück und verliess in der Folge die Unfall- stelle, ohne anzuhalten und sich um die Schadensregulierung zu kümmern und oh- ne die Polizei über den Vorfall zu informieren. Anschliessend fuhr sie weiter bis zum Burgerspittel Viererfeld. Nach dem Mittagessen bzw. Besuch ihres kranken Bruders fuhr die Beschuldigte nach Hause und versuchte, ihren «Garagier» bzw. ihre Garage zu erreichen. Sie ahnte aufgrund der Stärke der Kollision bzw. der Schäden an ihrem Fahrzeug, dass an besagter Unfallstelle ein Schaden entstan- den ist. Noch bevor sie die Unfallstelle nochmals aufsuchen konnte, traf die Polizei 9 bei ihr zu Hause ein und konnte sie zum Unfallhergang befragen und einen Atem- lufttest durchführen. Dieser ergab ein Resultat von 0.00 mg/L. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führte in der Berufungsbegründung vom 10. bzw. 11. September 2019 im Wesentlichen aus, die Beschuldigte sei mit einer Geschwindig- keit von ca. 20 km/h und damit deutlich langsamer als den signalisierten 30 km/h unterwegs gewesen. Die signalisierten 30 km/h seien den konkreten Licht- und Sichtverhältnissen aber angepasst. Die Beschuldigte habe entsprechend davon ausgehen können, dass eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht übersetzt sei. Überdies würden Fahrzeuglenker, welche an dieser Stelle noch langsamer fahren würden, ein Verkehrshindernis darstellen. Der Beschuldigten könne deshalb nicht vorgeworfen werden, die Geschwindigkeit nicht angepasst zu haben. Sie sei des- halb von diesem Vorwurf freizusprechen. Sodann setze der Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall in objekti- ver Hinsicht voraus, dass sich ein Verkehrsunfall im Sinne von Art. 51 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ereignet habe, was gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nur dann der Fall sei, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden sei. Ob der Absperr-Stein im Wert von CHF 50.00 tatsächlich wegen der Fahrt der Beschuldigten zerbrochen bzw. ob das Fahrmanöver tatsächlich kau- sal für den Schaden am Stein gewesen sei, sei nicht erstellt bzw. ergebe sich je- denfalls nicht zweifelsfrei aus den Akten. Die Steine seien immerhin bereits lose auf der Insel gelegen. Sodann sei auch klar zu verneinen, dass die Beschuldigte durch die (angebliche) Verschiebung loser Steine auf die Fahrbahn eine konkrete Gefahr geschaffen habe. Weiter werde in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Täter eine Verhaltenspflicht im Sinne von Art. 51 SVG verletzt habe. Es sei vor- liegend zu beachten, dass sich die Beschuldigte nicht bewusst war, einen Dritt- schaden oder gar eine Gefahr verursacht zu haben. Sie habe lediglich den Scha- den am eigenen Auto realisiert. Sodann habe sie vernünftigerweise keine Möglich- keit gehabt, sogleich anzuhalten und die Situation (vor allem den Schaden an ih- rem Auto) zu begutachten. Bis zur Kreuzung Henkerbrünnli/Neubrückstrasse gebe es keine Anhaltemöglichkeiten und sie habe nicht zum Verkehrshindernis werden wollen. Der objektive Tatbestand sei daher auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. Da sich die Beschuldigte des (nicht klar nachgewiesenen) Schadens nicht bewusst gewesen sei, könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe sich pflichtwidrig ver- halten. Die Beschuldigte sei deshalb auch in subjektiver Hinsicht freizusprechen. Schliesslich setze Art. 91a Abs. 1 SVG u.a. voraus, dass der Täter mit einer ent- sprechenden Kontrolle habe rechnen müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung sei eine Blutprobe dann sehr wahrscheinlich, «wenn bei objektiver Be- trachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu diesen Umständen gehören ei- nerseits der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang) und andererseits der Zu- stand sowie das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum 10 Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen». Die Beschul- digte habe nicht damit rechnen müssen, dass ihr Fahrmanöver als Unfall gewertet werde. Sie habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, damit zu rechnen, dass die Polizei eine Blutprobe bei ihr anordnen würde. Dies umso weniger, als die Be- schuldigte keinen Alkohol konsumiert habe und grundsätzlich auch keinen Alkohol konsumiere. Eine nach 2.5 Stunden durchgeführte Kontrolle habe denn auch den Wert 0.00 mg/L ergeben. Blutproben seien insbesondere nach relativ schwerwie- genden Unfällen angezeigt. Dass die Beschuldigte mit einer entsprechenden Blut- probe habe rechnen müssen, sei demnach abwegig und finde in der Rechtspre- chung keinen Halt. Aus diesen Bemerkungen ergebe sich, dass auch die subjekti- ven Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im Rahmen der Stellungnahme vom 28. April 2020 zum Würdigungsvorbehalt (ver- suchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) ergänz- te die Verteidigung im Wesentlichen, die Polizei habe knapp zweieinhalb Stunden nach dem «Unfall» eine Kontrolle durchgeführt, welche einen Blutalkoholgehalt von 0.00 mg/l ergeben habe. Damit sei der Erfolg, die gänzliche Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung zur Fahrunfähigkeit, nicht eingetreten. Es könne daher höchstens von einem vollendeten Versuch gesprochen werden. Es sei jedoch nochmals hervorgehoben, dass die Beschuldigte sich nicht bewusst gewesen sei, dass sie einen Drittschaden verursacht habe. Sie habe allenfalls mit Kratzern am eigenen Fahrzeug gerechnet, habe aber nicht bemerkt, dass sie einen Absperrstein beschädigt bzw. auf die Strasse geschoben habe. Sie habe deshalb keine Veran- lassung gehabt, anzunehmen, dass die Polizei bei ihr eine Blutprobe anordnen werde. Dies umso weniger, als sie keinen Alkohol konsumiert habe und grundsätz- lich keinen Alkohol trinke. Dass die Beschuldigte nach ihrem Fahrmanöver mit ei- ner Blutprobe habe rechnen müssen, sei auch mit Blick auf die Rechtsprechung zu verneinen. 13. Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) 13.1 Theoretische Ausführungen Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 90 Abs. 1 SVG sowie auf die einschlägigen Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 der Ver- kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) kann vorliegend verwiesen werden (pag. 148 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Ziff. III.1. und 1.3.). Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschrif- ten des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Vorliegend ist die Verkehrsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG einschlägig. Demnach ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen. Konkretisiert wird Art. 32 Abs. 1 SVG in Art. 4 VRV. Abs. 1 dieser Bestimmung statuiert, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Art. 4 Abs. 2 VRV hält sodann fest, dass der Fahrzeugführer langsam zu fahren hat, wo die Strasse ver- schneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist. Die Grundsatzregel von Art. 32 Abs. 1 SVG über die Anpassung der Geschwindigkeit bildet eine der 11 wichtigsten Voraussetzungen für das Beherrschen des Fahrzeugs. Art. 32 Abs. 1 SVG verlangt nicht bloss das Anpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnisse, sondern generell «an die Umstände», so ins- besondere auch an die Sichtverhältnisse und den Strassenzustand (GIGER, Orell Füssli Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen [OFK SVG], 8. Aufl. 2014, Art. 32 N 14 ff.). Fahren auf Sicht bedeutet, dass der Fahrzeugführer vor erkennbaren Hindernissen anhalten können muss. Er muss ferner auf Situatio- nen achten, in denen erfahrungsgemäss Hindernisse plötzlich auftauchen können. Insbesondere hat er die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtlichen Kurven und Kuppen zu mässigen (ROTH, Basler Kommentar Strassenverkehrsge- setz [BSK SVG], 2014, Art. 32 N 3 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesge- richts sind relativ viele Hindernisse erkennbar, so z.B. selbst nachts auf der Auto- bahn ein auf der Fahrbahn liegender Stuhl (BGE 93 IV 115). Sind Hindernisse si- gnalisiert oder dem Lenker zufolge Ortskenntnis vertraut, so kann er sich nicht ex- kulpieren (OFK SVG-GIGER, Art. 32 N 18 m.H.). Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt Fahrlässigkeit (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Selbstredend kann der Tatbestand aber auch vorsätzlich erfüllt werden, wobei Eventualvorsatz genügt. 13.2 Subsumtion Wie das Beweisergebnis gezeigt hat, ist die Beschuldigte durch ungünstigen Licht- einfall in ihrer Sicht beeinträchtigt worden und infolgedessen auf der Fahrbahn zu weit links bzw. in der Folge über einen 15 cm hohen Absatz auf die dortige Stras- seninsel gefahren und dort mit zwei Absperr-Steinen kollidiert. Die im relevanten Streckenabschnitt signalisierte Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Die Be- schuldigte war unbestrittenermassen mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h unterwegs. Dadurch war sie zwar nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterwegs, allerdings sind den Akten und Ausführungen der Beschuldigten auch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit infolge Gegenlichts bzw. Einschränkung ihrer Sicht reduziert hätte. Mit anderen Worten hat die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit den am Unfallort gegebenen Umständen nicht angepasst, namentlich nicht an die dazumal herrschenden Licht- verhältnisse im Bereich Parkterrasse. Dass die Geschwindigkeit den Lichtverhält- nissen nicht angepasst war, zeigt sich eben gerade durch die Tatsache, dass die Beschuldigte auf den 15 cm hohen Absatz der dortigen Strasseninsel fuhr und mit den Absperr-Steinen kollidierte. Dies obwohl sie die genannte Strecke kannte und gemäss eigenen Aussagen des Öfteren befährt. Die oftmals schwierigen Lichtver- hältnisse müssen der Beschuldigten daher bekannt gewesen sein. Sie war daher gehalten, vorsichtig zu fahren und ihr Tempo so zu bemessen, dass sie allfällig störendem Gegenlicht richtig begegnen und vorhandenen Hindernissen gegebe- nenfalls ausweichen kann. Die Kammer bestreitet ferner nicht, dass im Rahmen der Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf besagtem Streckenab- schnitt (30 km/h) unter Umständen die (teilweise) schwierigen Lichtverhältnisse vor Ort bereits berücksichtigt worden sind, allerdings entbindet auch eine allfällige Berücksichtigung die jeweiligen Fahrzeuglenker nicht von einer den Umständen angemessenen Reduzierung der Geschwindigkeit oder gar kompletten Anhaltung des Fahrzeugs, sollte dies im gegebenen Einzelfall nötig bzw. angezeigt sein. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten die Ver- 12 kehrsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt hat. In subjektiver Hinsicht hat sie zu- mindest in Kauf genommen, aufgrund der eingeschränkten Sichtweite mit einem allfälligen Hindernis (Strasseninsel und Absperr-Steine) zu kollidieren bzw. mit ei- ner den Lichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit zu fahren. Der subjek- tive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte ist somit wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln (durch Nichtanpassens der Geschwindigkeit) schuldig zu sprechen. 14. Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG) 14.1 Theoretische Ausführungen Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten, wobei sie nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen haben. Als Unfall gilt nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts grundsätzlich jedes schädigende Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 126 IV 356 E. 3a; 122 IV 356 E. 3a, je mit Hinweisen; BSK SVG-UNSELD, Art. 51 N 11). Ergänzend führte das Bundesgericht im Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.1 aus: Dabei scheint die Rechtsprechung in der Frage, ob ein Unfall einen Sach- oder Perso- nenschaden voraussetzt, nicht immer ganz einheitlich. So hat das Bundesgericht einerseits erkannt, von einem Unfall könne nur gesprochen werden, wenn ein Schaden entstanden sei (Urteil 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1). Andererseits hat es entschieden, dass gewisse Pflichten gemäss Art. 51 SVG schon zum Tra- gen kommen, wenn ein Schaden aufgrund der Art des Vorgefallenen nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass weder Sachen noch Personen zu Schaden gekommen sind (Urteile 6B_595/2009 vom 19. November 2009 E. 3; 6A.35/2004 vom 1. September 2004 E. 3.3.3; 6S.275/1995 vom 22. August 1995, in: Pra 1996 Nr. 177, E. 3b/bb; vgl. auch BSK SVG-UNSELD Art. 51 N 8; WEISSENBERGER, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [DIKE-SVG], 2. Aufl. 2015, Art. 51 N 5, 8 und Art. 92 N 8). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger nach Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Diese Pflicht greift nach dem Urteil 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2 auch bei verhältnismässig kleinen Schäden. Weiter erörterte das Bun- desgericht (E. 3): Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an die Verhaltenspflichten gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung an. Ereignet sich ein Unfall, muss der beteiligte Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker unverzüglich anhal- ten. Denn nur so kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das Anhal- ten ist mithin die Voraussetzung für die Erfüllung der weiteren Pflichten auf der Un- fallstelle (BSK SVG-UNSELD, Art. 51 N 42; Dike SVG-WEISSENBERGER, Art. 92 N 12). Dementsprechend macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne sich zu vergewissern, ob ein Sach- oder Personenschaden eingetreten ist, unabhängig 13 davon strafbar, ob sich nachträglich herausstellt, dass kein Schaden eingetreten ist (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 66, vgl. auch Art. 51 N 43). Die Pflicht entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist (Dike SVG-WEISSENBERGER, Art. 92 N 12). Hält der Fahrzeuglenker an und unter- lässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. 14.2 Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass es aufgrund des Fahrfehlers der Beschuldigten zu einer Kollision mit der Strasseninsel bzw. den darauf liegenden Absperr-Steinen gekommen und ein Sachschaden in Höhe von CHF 50.00 entstanden ist (Bruch Absperr-Stein, pag. 31). Die Kollision ist damit als Unfall i.S.v. Art. 51 SVG, der Un- fallort als öffentliche Strasse im Sinne des SVG zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall musste die Beschuldigte aufgrund der akustisch hörbaren bzw. physisch spürbaren Kollision sowie des am eigenen Fahrzeug entstandenen Schadens davon ausgehen, dass (auch) die Strasseninsel bzw. die darauf liegen- den Absperr-Steine Schaden genommen haben könnten. Zumindest stand zu die- sem Zeitpunkt nicht zweifelsfrei fest, ob ein Fremdschaden entstanden war. Die Beschuldigte wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, ihr Fahrzeug anzu- halten und nachzusehen, ob sie einen Schaden verursacht hatte. Die Beschuldigte hat ihr Fahrzeug indes unbestrittenermassen nicht angehalten und ist nach dem Vorfall bis zum Burgerspittel Viererfeld, welches sich in etwa 5 Autominuten Entfer- nung von der Unfallstelle befindet, weitergefahren. Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, die Beschuldigte habe an entsprechender Unfallstelle mangels Anhal- temöglichkeiten nicht anhalten können, so ist dem entgegenzuhalten, dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, etwas weiter weg von der Un- fallstelle anzuhalten oder etwa zum Kurzparking zurückzukehren. Dies insbesonde- re auch, um ihren Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG nachzukommen und die/den Geschädigte/n zu informieren. Eine solche Information hat die Beschuldigte unbestrittenermassen unterlassen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie sich, bei besagtem Burgerspittel angekommen, auch nicht dazu veranlasst sah, die Polizei entsprechend zu avisieren. Dass die Beschuldigte schliesslich versucht haben soll, ihren «Garagier» bzw. ihre Garage zu informieren, entbindet sie nicht von ihrer Informationspflicht. Diese wäre selbst dann verletzt gewesen, wenn sie nach zwei Stunden wieder an den Unfallort zurückgekehrt wäre. Indem die Beschuldigte einfach davon gefahren ist und niemanden (d.h. weder den/die Geschädigte/n noch die Polizei) benachrichtigt hat, hat sie in Kauf genom- men, dass sie ihre Verhaltenspflichten nach einem Unfall verletzt bzw. sich nicht rechtmässig verhält. Sie ist daher des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Ver- kehrsunfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu erklären. 14 15. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit evtl. Ver- such dazu (Art. 91a Abs.1 SVG evtl. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 15.1 Theoretische Ausführungen Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätz- lich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung ge- rechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung wider- setzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme un- terziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Recht- sprechung muss unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 SVG bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Kollision unzweifelhaft auf einen vom Fahrzeugführer unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; BGE 142 IV 324 E. 1.1.3, in Pra 106 [107] Nr. 56). Auch der völlig nüchterne Fahrzeugführer muss daher mit einer Alkoholkontrolle rechnen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2; BGE 105 IV 64 E. 2). Zum geltenden Art. 91a SVG hielt das Bundesgericht in neueren Entscheiden in Bezug auf das «Widersetzen» fest, dass dies bedeute, sich so zu verhalten, dass eine angeordnete Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest vorerst nicht vollzogen werden könne. Die Ausführung der angeordneten Mass- nahme müsse nicht gänzlich verunmöglicht werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_229/2012 vom 5. November 2012 E. 4.1 und 6B_680/2010 vom 2. November 2010 E. 4.2.2, insb. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB; 311.0]; kritisch dazu BSK SVG-RIEDO, Art. 91a N 158 ff.). Die Tatvariante des Sich-Entziehens wurde vom Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Leitentscheid BGE 115 IV 51 demgegenüber ausdrück- lich als Erfolgsdelikt qualifiziert (Urteile des Bundesgerichts 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 2.1.1 und 6B_216/2010 vom 11. Mai 2010 E. 3.1.2). Sodann stellt auch der Wortlaut der Bestimmung nicht unter Strafe, wer sich einer solchen Massnahme «entzieht», sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Mass- nahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt. Konnten die nötigen Massnahmen innert angemessener Zeit noch durchgeführt werden und damit die Fahr(un)fähigkeit des Fahrzeuglenkers rückwirkend festgestellt werden, 15 so liegt keine vollendete Tatbegehung, sondern ein sog. «vollendeter» Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2; 6B_796/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). 15.2 Subsumtion In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass die Beschuldigte trotz einer Kollision mit Sachschaden nicht anhielt und weder den/die Geschädigte/n noch die Polizei in- formierte, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs.1 und 3 SVG). Solches wäre ihr denn auch ohne weiteres möglich gewesen (vgl. Ausführungen in Ziff. 14.2 hiervor). Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Be- nachrichtigung der Polizei grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn eine solche Kollision mit Sachschaden genügt für die Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.3.3). Ob die Beschuldigte tatsächlich Alkohol konsumiert hatte bzw. generell Alkohol konsumiert, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle daher nicht von Bedeutung. Indem die Beschul- digte am 16. Juni 2018 einfach weiterfuhr bzw. sich vom Unfallort entfernte, entzog sie sich einer (wahrscheinlichen) Atemalkoholkontrolle. Die informierte Polizei konnte die Beschuldigte allerdings bereits nach kurzer Zeit als mutmassliche Fah- rerin ausfindig machen. Die notwendigen Untersuchungsmassnahmen wurden dann – ca. 2.5 Stunden nach dem Unfall – bei ihr zu Hause vorgenommen bzw. nachgeholt. Mit dem schliesslich dort durchgeführten, negativ ausgefallenen Atem- alkoholtest konnte die Blutalkoholkonzentration der Beschuldigten auch für die Zeit des Unfalls zuverlässig ermittelt werden, so dass die Ungewissheit über ihre Fahr- fähigkeit gerade ausgeräumt werden konnte (pag. 31). Der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung (durch Sich-Entziehens einer Massnahme) trat also nicht ein. Es liegt damit ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Kammer hat einen entsprechenden Würdigungs- vorbehalt angebracht (vgl. Ziff. 6 hiervor). In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte – gemäss Beweisergebnis – aufgrund der spür- und hörbaren Kollision geahnt, einen meldepflichtigen Schaden verur- sacht zu haben. Sie musste aufgrund des Befahrens der Insel sowie der Kollision mit den darauf liegenden Absperr-Steinen mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe rech- nen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Das Ver- halten der Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an die Polizei bzw. den/die Geschädigte/n und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünf- tigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Die Beschuldigte handelte damit eventualvorsätzlich. Die Beschuldigte ist damit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären. 16 16. Konkurrenzen Werden bei ein und demselben Unfall mehrere Pflichten verletzt, so ist die unfallve- rursachende Person wegen einfacher und nicht etwa wegen mehrfacher Wider- handlungen i.S.v. Art 92 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 92 SVG besteht sodann echte Konkurrenz, wenn der Täter neben den besonderen Verhaltenspflichten bei Unfall auch Verkehrsregeln verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, Art. 92 N 33, 73 und 82). Schliesslich besteht zwischen Art. 91a und Art. 92 SVG ebenfalls echte Konkurrenz (BSK SVG-RIEDO, Art. 191a N 266 m.w.H.). A.________ hat sich somit der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch Nichtan- passens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse), des pflichtwidrigen Verhal- tens nach Unfall mit Sachschaden (durch Nichtanhaltens nach einem Verkehrsun- fall und Nichtgenügens der Meldepflicht nach dem Verursachen von Drittschaden) sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit strafbar gemacht. IV. Strafzumessung 17. Theoretische Grundlagen / Strafrahmen /Strafart Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 153 ff., S. 15 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der «reformatio in peius» gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat. Al- lerdings können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dis- positiv, des Urteils, nicht jedoch auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Ergänzend ist sodann folgendes festzuhalten: Die Beschuldigte wird nunmehr der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbege- hung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht Art. 91a Abs. 1 SVG eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – keine Gründe ersicht- lich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Die Strafe ist damit als Geldstrafe auszusprechen. Demgegenüber handelt es sich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung (durch Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse) und dem pflichtwid- 17 rigen Verhalten nach Verkehrsunfall (durch Nichtanhaltens nach einem Verkehrs- unfall sowie Nichtgenügens der Meldepflicht nach Verursachen von Drittschaden) um Übertretungen, welche mit Busse bestraft werden (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten sind für die vorliegenden Delikte unterschiedliche Sanktionen auszufällen, wobei das Asperationsprinzip auch im Bussenbereich gilt (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 18. Geldstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug ohne Unfall oder mit einem Bagatellunfall («wie Parkschaden, Zaun gestreift oder Schleichweg benutzt») eine Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten sowie eine Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor. Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorfall um einen Bagatellunfall handelt. Der verursachte Fremdschaden ist mit CHF 50.00 (pag. 31) gering. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berück- sichtigen. Der Beschuldigten wäre es aber ohne Weiteres möglich und auch zu- mutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, den Schaden zu regeln bzw. den/die Geschädigte/n oder die Polizei zu informieren und so das sich daraus er- gebende Folgedelikt der (versuchten) Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist in- nerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Ver- schulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erscheint eine Strafe gemäss dem Referenzsachverhalt (12 Strafeinheiten) dem objektiven Tatverschul- den angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 10 Strafeinheiten reduziert wird. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkon- trolle überhaupt noch durchgeführt werden konnte ist allerdings darauf zurückzu- führen, dass die benachrichtigte Polizei die Beschuldigte als mutmassliche Verur- sacherin rasch ausfindig machen konnte und entsprechend zu Hause aufsuchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung um 2 auf 8 Strafeinheiten. Die heute 86-jährige Beschuldigte verfügt bis anhin über einen guten automobilisti- schen Leumund (vgl. pag. 201) und weist auch keine Vorstrafen auf (pag. 200). Sie hat sich ferner seit den ihr zur Last gelegten Vorfällen nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Beschuldigte verhielt sich, nachdem sie von der Polizei aufge- sucht worden war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und koope- rativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafmindernd aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 8 Strafeinheiten bleibt. 18 19. Gesamtbusse Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse in der Höhe von insgesamt CHF 600.00 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie mit Blick auf die VBRS-Richtlinien als angemessen. Es ist einzig zu präzisie- ren, dass gemäss Ziff. IX. 1.2. der VBRS-Richtlinien unter dem Titel «Unfallflucht mit Sachschaden» sowohl die Verletzung der Pflicht zum sofortigen Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG als auch die Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG erfasst wird. Insofern bleibt nach Ansicht der Kammer kein Raum, das Nichtgenügen der Meldepflicht zusätzlich im Sinne von Ziff. IX. 2.1. der VBRS-Richtlinien zu sanktionieren, zumal Art. 51 Abs. 3 SVG unter dem Titel «Ver- letzung weiterer Pflichten» nicht aufgeführt ist. Die Kammer erachtet allerdings eine Busse von insgesamt CHF 300.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall (von der Vorinstanz CHF 250.00 + CHF 50.00 ausgesprochen) als angemessen. Glei- ches gilt für die von der Vorinstanz asperierend hinzugerechneten Bussen von je CHF 150.00 für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Nichtanpassen der Ge- schwindigkeit an die Sichtverhältnisse und Nichtwahren eines ausreichenden seitli- chen Abstands beim Überholen, letzteres ist bereits rechtskräftig). Die Vorinstanz hat auch diesbezüglich das ihr bei der Strafzumessung zustehende weite Ermes- sen weder überschritten noch missbraucht. Insbesondere hat sie das Verschulden der Beschuldigten bereits als sehr leicht qualifiziert, indem sie die von den VBRS- Richtlinien vorgesehene Busse von CHF 400.00 für das pflichtwidrige Verhalten nach Unfall mit Sachschaden aufgrund der geringen Schadenshöhe reduziert hat. Für die Täterkomponenten ist auf die Ausführungen hiervor sowie auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verwiesen (vgl. Ziff. 18 hiervor; pag. 158; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese wirken sich neutral aus. Nach dem Gesagten ist eine Übertretungsbusse von CHF 600.00 (inkl. rechtskräf- tiger Verurteilung) auszusprechen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird praxisgemäss auf sechs Tage festgesetzt. 20. Tagessatzhöhe / Vollzug / Verbindungsbusse 20.1 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Den sich in den Akten befindlichen Erhebungsformularen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte pensioniert ist und eine Rente der AHV und der Pensionskasse bezieht (insgesamt CHF 6‘897.00, pag. 18 f. bzw. CHF 6‘700.00 pag. 23 f.). Ausgangspunkt für die Berechnung der Tages- satzhöhe bilden demnach die von der Beschuldigten bezogenen Renten. Die Vorinstanz hat auf die entsprechenden Erhebungsformulare verwiesen, ist dann al- 19 lerdings von einem Renteneinkommen von CHF 6‘600.00 ausgegangen (pag. 157; S. 19 erstinstanzlichen Urteilsbegründung, mit Verweis auf pag. 128), obwohl die Beschuldigte ein – wenn auch nur leicht – höheres Einkommen angegeben hat. Sodann hat die Vorinstanz auch das von der Beschuldigten angegebene Vermögen unberücksichtigt gelassen (pag. 18 f.; pag. 23 f.). Die Kammer kann allerdings kei- nen höheren Tagessatz bestimmen, da dieses Vermögen bzw. die Abweichung in Bezug auf die Rente nicht Folge eines zwischenzeitlich verbesserten Einkommens ist, sondern bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorhanden war (BGE 144 IV 198 E. 5.4). Sie ist insofern an das Verschlechterungsverbot gebunden. Nach einem pauschalen Abzug von 30% lässt sich – ebenfalls von einem Einkom- men von CHF 6‘600.00 ausgehend – ein Tagessatz von gerundet CHF 150.00 er- rechnen. Es resultiert damit ein massgebender Tagessatz in der Höhe von CHF 150.00. 20.2 Vollzug / Verbindungsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die einer günstigen Prognose entgegenstehen würden, weshalb der Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf diese nach bundgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich höchstens einen Fünftel der schuldangemessenen Strafe ausmachen. Abweichungen sind jedoch im Bereich tiefer Strafen denkbar, um si- cherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeu- tung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Vorliegend kommt es zu einer solchen Abweichung. Die Busse ist gemäss VBRS-Richtlinien grundsätzlich auf CHF 800.00 festzusetzen, um eine Privilegierung gegenüber einem Täter, der sich den Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt und zu einer Übertre- tungsbusse im Sinne von Art. 91 Abs. 1 Bst. a SVG verurteilt wird, zu vermeiden. Die Kammer ist allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden. Nach dem Gesagten sind zwei Tagessätze Geldstrafe auszuscheiden und als Verbindungs- busse (CHF 300.00) auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Verbindungsbusse wird entsprechend auf 2 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 20 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob ei- ne Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt da- von ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden. Zufolge ihrer Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘080.00 vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Im oberinstanzlichen Verfahren wurde die Beschuldigte – nebst den anderen Schuldsprüchen – zwar «lediglich» der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen, die Kammer sieht jedoch keinen Grund, aufgrund dessen Kosten auszuscheiden und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen, zumal die Beschuldigte mit ihren Anträgen dennoch voll- umfänglich unterlegen ist. Damit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 23. Mai 2019 (PEN 18 294) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: A.________ schuldig erklärt wurde: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 9. Mai 2018 in Burgdorf BE. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, begangen am 16. Juni 2018 in Bern; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 16. Juni 2018 in Bern durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse; 3. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Sachschaden, begangen am 16. Juni 2018 in Bern durch: 3.1. Nichtanhalten nach einem Verkehrsunfall; 3.2. Nichtgenügen der Meldepflicht nach dem Verursachen von Drittschaden und gestützt darauf sowie aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I hier- vor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 32 Abs. 1, 34 Abs. 4, 35 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG 4 Abs. 1, 10 Abs. 2, 54 Abs. 1 und 2 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 150.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 22 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘080.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1‘500.00. III. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begrün- dung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. Mai 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23