der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Fahrrad am 19.03.2018 in Thun und in Anwendung der Artikel 33, 90 Abs. 1 SVG 6 Abs. 1 und 2 VRV 47, 106 StGB 1 OBG 1 i.V.m. Ziffer 623 OBV 426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. II.