15. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werde nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher einen Freispruch beantragt hat, als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat daher die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zu bezahlen. 16. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 10 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: