11 Abs. 1 OBG). Der Beschuldigte ist daher zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB). 9 VI. Kosten und Entschädigung 14. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 zu bezahlen.