Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 1 OBG). Die Ordnungsbussenverordnung sieht Normstrafen vor. So ist die Missachtung des Vortrittsrechts durch einen Fahrradfahrer mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 zu ahnden (Art. 1 i.V.m. Ziffer 623 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]); eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG).