Indem er dies unterliess, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen, schuldig zu erklären.