Die mit einem solchen Verhalten einhergehende Gefährdung wäre ihr nicht zuzumuten gewesen. Der Beschuldigte hätte also bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen bzw. sehen müssen, dass die Fussgängerin die Strasse überqueren wollte. Dass der Beschuldigte diese Möglichkeit zumindest in Betracht zog, hat die Beweiswürdigung ergeben. Der Beschuldigte hätte daher abbremsen und ihr den Vortritt gewähren bzw. sich vergewissern müssen, dass sie den Fussgängerstreifen tatsächlich wie von ihm vermutet nicht betreten wollte. Indem er dies unterliess, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes.