Da es sich bei Fussgängern um die schwächsten Verkehrsteilnehmer handelt, ist nachvollziehbar, dass sich die Passantin zuerst vergewisserte, ob die vortrittsbelasteten Verkehrsteilnehmer ihren Pflichten nachkommen würden. Insofern darf sich der Beschuldigte nicht auf den Standpunkt stellen, die Fussgängerin hätte den Fussgängerstreifen betreten müssen, um auf ihr Vortrittsrecht aufmerksam zu machen bzw. dieses zu erzwingen. Die mit einem solchen Verhalten einhergehende Gefährdung wäre ihr nicht zuzumuten gewesen.