8 digte auch aus dem Umstand, dass die Fussgängerin keine Anstalten machte, den Fussgängerstreifen zu betreten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da es sich bei Fussgängern um die schwächsten Verkehrsteilnehmer handelt, ist nachvollziehbar, dass sich die Passantin zuerst vergewisserte, ob die vortrittsbelasteten Verkehrsteilnehmer ihren Pflichten nachkommen würden.