Die Fussgängerin machte dem Beschuldigten denn bezeichnenderweise auch kein Zeichen, dass er vorbeifahren dürfe, was zu erwarten gewesen wäre, hätte sie Augenkontakt aufgenommen und den Fussgängerstreifen nicht überqueren wollen. Der Beschuldigte hatte damit keinen Anlass davon auszugehen, dass die Fussgängerin, welche sich auf Höhe des Fussgängerstreifens befand und mit ihm Augenkontakt aufnahm, die Strasse nicht überqueren und ihr Vortrittsrecht nicht wahrnehmen wollte. Schliesslich kann der Beschul-